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Mit nachhaltigen Baustoffen Potenziale im Bestand heben
03. Mai 2024, in Bern
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Architekten für Änderung der Musterbauordnung

In einem offenen Brief an die Bauministerkonferenz fordern Architects for Future gemeinsam mit mehr als 20 Mitunterzeichner*innen eine Novellierung der Musterbauordnung mit Ausrichtung auf klimaneutrales Planen und Bauen. Dabei sollten Aspekte der Ressourcenschonung, Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit berücksichtigt werden.

July 15, 2021

Deutschland hat die Klimaschutzziele für 2020 im Gebäudesektor nicht erreicht. Es besteht nach Ansicht der Architects for Future (A4F) also dringender Nachholbedarf, um die Ziele des Pariser Klimaabkommens einzuhalten. Hinzu kommt: Sanierungszyklen am Bau haben lange Zeiträume - je nach Bauteil 20-50 Jahre. Gesamt-Gebäudesanierungen finden im Schnitt nur ca. alle 55 Jahre statt. Was wir jetzt realisieren, wird größtenteils auch 2045 noch bestehen. Deshalb fordern A4F die Bauministerkonferenz auf, die aktuell gültige Musterbauordnung zu novellieren, hin zu einer Muster(um-)bauordnung, die klimapositives Bauen fördert, klimaneutrales Bauen als Mindestmaß vorschreibt und Bauvorhaben, die diesem - und somit auch dem Pariser Klimaabkommen - entgegen stehen, nicht mehr zulässt. Zu den Mitunterzeichnern dieses offenen Briefes zählen 20 weitere Verbände aus der Baubranche, unter anderem natureplus, sowie zahlreiche Professor*innen aus Architektur und Ingenieurswesen. Die Inhalte umfassen:

Vorrang für Bauen im Bestand

Bauen im Bestand und Bauen mit nachwachsenden, kreislauffähigen bzw. sekundären Bauteilen und Baustoffen benötigt bis dato Abweichungen und Einzelzulassungen und damit verbunden Planungsunsicherheiten. Dies muss geändert werden, um die “Bauwende” zu schaffen. Nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte kann es gelingen, die durch Konstruktion, Betrieb und Rückbau von Gebäuden verursachten CO2-Emissionen, Ressourcenverbrauch und Müllaufkommen maßgeblich zu reduzieren. A4F fordert eine Muster(um-)bauordnung, die

  • das Weiterbauen am Bestand als “Standard”-Bauaufgabe anerkennt und die Zwänge beim Bauen im Bestand berücksichtigt,
  • Vorgaben für einen wertschätzenden Umgang mit der Ressource “Fläche” macht und
  • kreislauffähiges Bauen zum Standard erhebt.

A4F haben die aktuelle Musterbauordnung analysiert und sieben wesentliche Stellschrauben ausmachen können, die teilweise bereits durch kleine Änderungen in den aktuell gültigen Paragraphen einen wesentlichen Unterschied hin zur Bauwende bewerkstelligen können.

Übergeordnete Prinzipien: Kreislauffähigkeit, Klimaschutz und Nachhaltigkeit

A4F schlagen folgende Ergänzungen ("") für den § 3 Allgemeine Anforderungen der MBO vor:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass "die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt werden, ihre Funktionstüchtigkeit nicht eingeschränkt wird und sie der Ressourcenschonung im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips gerecht werden. Ebenso sind Umweltbeeinträchtigungen durch Treibhausgasemissionen und eine Minderung der Artenvielfalt im Sinne des Klimaschutzes nach dem Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 zu vermeiden. Darüber hinaus sind" die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht zu gefährden. ...
(2) ... "Darüber hinaus müssen sie die Rückführung in natürliche oder technische Kreisläufe gewährleisten."

Einführung von spezifischen Regelungen für das Weiterbauen im Bestand

Aktuell gleichen die Anforderungen für Änderungen an Bestandsgebäuden meist den Anforderungen für Neubauten (Abstandsflächen, Stellplätze, Brandschutz, Schallschutz, etc..). Die daraus entstehenden Planungs- und Kostenunsicherheiten - vor allem in frühen Planungsphasen - führen zur Unterlassung von Sanierungsmaßnahmen (Befürchtung des Verlusts des Bestandsschutzes) bzw. zu einer steigenden Abrissrate.

  • In Bezug auf Brandschutzanforderungen im Bestand schlagen A4F eine Katalogisierung von klar definierten Kompensationsmaßnahmen vor, so dass nicht jedes Projekt Abweichungen und Zustimmungen im Einzelfall benötigt.
  • In Bezug auf Schallschutz und Erschließung mit Aufzügen sind in den meisten Fällen auch die im Bestand vorgefundenen Qualitäten den Nutzer*innen zumutbar. Es soll daher ein Verbesserungsgebot gelten (Verhältnismäßigkeit).
  • Eine Digitale Datengrundlage für die Planung soll erstellt werden mit Materialausweis und Bestandsdokumentation, um die Voraussetzungen für ein Urban-Mining-Kataster zu schaffen.
  • Darüber hinaus sollen auch Regelungen zur Ausweitung des Bestandsschutzes, zur Planungssicherheit in frühen Planungsphasen und zur Nutzungsflexibilität für Neubauten eingefügt werden

Rückbaukonzepte und Abrissgenehmigung

Abriss ist bis dato in den meisten Fällen genehmigungsfrei. Es findet keine Prüfung statt, ob wertvolle - sanierungsfähige - Bausubstanz abgerissen wird. Unter Betrachtung des Energieaufwands und der Emissionen über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Herstellung, Betrieb, Rückbau) sind Sanierungen im Vergleich zu Abriss und Neubau fast ausnahmslos zu bevorzugen. Es gibt außerdem noch keine Verpflichtung zur Erstellung von Rückbaukonzepten, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer von Gebäuden bzw. Bauteilen, letztere wieder dem stofflichen Kreislauf zugeführt werden können. Deshalb schlager A4F zur Abrissgenehmigung (§ 80, 61 MBO) vor, dass der Abriss von Gebäuden immer einer Genehmigung bedarf und diese nur nach Nachweis, dass ein Gebäude nicht sanierungsfähig ist, erteilt werden kann. Wenn das Gebäude als nicht sanierungsfähig bewertet wurde oder einzelne Bauteile ausgebaut werden, soll ein “Pre-Demolition-Audit” durchgeführt werden. Hierbei wird ein Rückbaukonzept für die bei einem Abriss bzw. Umbau frei werdenden Materialien erstellt. Bei allen Bauteilen/Baustoffen, die ausgebaut werden, erfolgt eine Prüfung auf Wiederverwendbarkeit oder Wieder- bzw. Weiterverwertbarkeit.

Mobilitätskonzept und Stellplätze

Die Anpassung der Notwendigkeit von Stellplätzen ist ein wesentlicher Beitrag zu einer ganzheitlichen Mobilitätswende. Der Bau von Stellplätzen in Tiefgaragen kann bei Neubauten für bis zu 50 % der Grauen Energie verantwortlich sein. Gleichzeitig verhindern Stellplatzanforderungen in zentralen Lagen einen weiteren Ausbau von Bestandsgebäuden. Die KfZ-Stellplatzpflicht sollte gänzlich aus der Musterbauordnung herausgenommen werden. Die Nachweispflicht für einen privaten Stellplatz für das eigene Auto sollte bei der Anmeldung eines Autos erbracht werden. Sollte sich aus dem Mobilitätskonzept aufgrund von noch fehlender Anbindung an den ÖPNV ein Bedarf für Kfz-Stellplätze ergeben, sind diese nur noch oberirdisch und rückbaubar zulässig. Um hier eine bundesweit einheitliche Regelung zu finden, sollten bisher gültige kommunale Stellplatzsatzungen für ungültig erklärt werden und die Muster(um-)bauordnung in diesem Punkt klaren Vorrang vor kommunalen Satzungen bekommen.

Forderung qualitativer Stadt- u. Freiraum statt Abstandsflächen

Gerade in Ballungszentren ist Nachverdichtung bzw. Innenentwicklung ein wichtiger Bestandteil der Stadtplanung, um notwendigen Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig der Zersiedelung entgegenzuwirken. Die Verringerung der Abstandsflächen ermöglicht Aufstockungen und somit vor allem in Ballungsräumen die flächenschonende Schaffung von Wohnraum. Der Anbau von Aufzügen und Balkonen kann die Wohnqualität und die Akzeptanz für ein Wohnen im Bestand wesentlich erhöhen. Dämmmaßnahmen sind für das Erreichen der Klimaschutzziele ein wesentliches Mittel. Der § 6 MBO (5) sollte deshalb wie folgt geändert werden: “Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. ... Abweichende Satzungen sind nur zulässig, wenn ihre Auswirkungen auf Besonnung und Belichtung im Einzelfall geprüft und die Abweichungen begründet sind. Anbauten wie Aufzüge, Balkone und Dämmmaßnahmen, die eine Aufwertung von Bestandsgebäuden darstellen, werden von Abstandsflächen ganz freigestellt." Langfristig sollten nach Vorstellung der A4F die Regelungen zu Abstandsflächen in § 6 ersetzt werden mit dem Ziel, gesunden Wohnraum zu schaffen bzw. erhalten und gleichzeitig qualitativen Stadt- bzw. Siedlungsraum zu erreichen.

Kreislauffähigkeit: Baustoffe, Bauteile

Laut MBO dürfen in Deutschland nur Bauprodukte verwendet werden, die die Voraussetzungen nach § 17 MBO erfüllen. Das heißt Baustoffe, die bereits am Markt eingeführt und bewährt sind und vorab Material- und Tauglichkeitsprüfungen durchlaufen haben. Innovative Konzepte oder nachwachsende Baustoffe werden in der MBO gegenüber konventionellen Konstruktionsweisen durch die vorhandenen Vorgaben benachteiligt, da sie - damit der Einbau erlaubt wird - jeweils kostspielige und zeitaufwendige Zulassungen im Einzelfall benötigen bzw. aufgrund der Brandschutzqualitäten kategorisch ausgeschlossen werden. Für Sekundärbaustoffe gibt es in vielen Fällen noch keine geregelten Prüfverfahren. A4F machen deshalb folgende Änderungsvorschläge zur Zulassung von Bauteilen und Baustoffen, Kreislauffähigkeit und Qualitätssicherung: Alle Bauvorhaben müssen kreislauffähig geplant und ausgeführt werden. Beim Bauen im Bestand sind Abweichungen aufgrund vorhandener Zwänge im Einzelfall zulässig. Dafür ist zu prüfen, ob gebrauchte Bauteile bzw. Sekundär-Baustoffe eingesetzt werden können. Dazu braucht es vereinfachte Verfahren für die Zulassung von kreislauffähigen Baustoffen und Sekundär-Bauteilen. Die Einführung einer Checkliste - ähnlich dem Kriterienkatalog für das Tragwerk - kann Abhilfe schaffen.

Datenkongruenz und Qualitätssicherung

Die Prozesse - beginnend bei der Planung, über die Genehmigung bis hin zur Bauausführung - sind heute noch nicht bzw. nicht verlustfrei digitalisiert. In Gebäuden sind 13,8 Megatonnen Rohstoffe verbaut, aber es erfolgt keine spezifische Erfassung darüber, welche. Es besteht weder eine durchgängige Erfassung zu den gebauten Standards noch zu den verbauten Ressourcen und den damit verbundenen möglichen Potenzialen für zukünftige urbane Minen bzw. Hinweise von Gefahren für spätere Nutzer*innen. Zur Unterstützung der Erfassung der vorhandenen verbauten Ressourcen im Gebäudesektor schlagen A4F vor, die bautechnischen Nachweise (§ 66 MBO) um einen Materialausweis zu ergänzen, der in einheitlicher digitaler Form vorgelegt werden muss.

Da bis dato bei Typengenehmigungen für Serienfertigung weder höherwertige Standards in Bezug auf ökologische und energetische Aspekte gefordert werden, noch eine baukulturelle Prüfung erfolgt, ist die Typengenehmigung kritisch zu sehen. A4F schlagen daher vor, im Neubau und in der Bestandserweiterung weitergehende Anforderungen an Typengenehmigungen zu knüpfen. Sie sehen hier vor allem ökologische und energetische Standards, die mindestens den Anforderungen an den klimaneutralen Gebäudebestand gerecht werden und kreislaufgerecht gebaut sind.

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