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Bauszene

Baden-Württemberg erleichtert Holzbau

Die Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW) weist auf geänderte Technische Baubestimmungen in diesem Bundesland hin, die seit dem 1. Januar 2023 gelten und den Holzbau vor allem durch neue Brandschutzregeln erleichtern sollen.

January 13, 2023

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat am 12. Dezember 2022 eine neue Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen. Diese neue VwV TB BW trat am 1. Januar 2023 in Kraft und löst die zum 31. Dezember 2022 abgelaufene bisherige Fassung ab. Die aktuelle VwV TB ist seit 1. Januar 2023 gültig und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Gesetzliche Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift sind § 3 Absatz 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO), nach dem bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. 

Gemäß § 73a LBO können diese Grundanforderungen an bauliche Anlagen sowie deren Bauprodukte und Bauarten durch „Technische Baubestimmungen“ konkretisiert werden. Diese Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln erfolgen. Dazu veröffentlicht die oberste Baurechtsbehörde eine Verwaltungsvorschrift, in der diese Regeln bekannt gemacht werden. Die VwV TB ist gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung (EU 305/2011) gegliedert und umfasst Regeln zur Standsicherheit baulicher Anlagen, zum Brandschutz, zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, zu Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, zum Schallschutz und zum Wärmeschutz sowie zu Bauteilen und Sonderkonstruktionen, Bauarten und Bauprodukten. Inhaltlich basiert die VwV TB BW auf der Muster-Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (MVV TB), die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) am 17. Januar 2022 veröffentlicht wurde. Die MVV TB war als Anpassung an die aus dem Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2014 zur Bauproduktenrichtlinie resultierenden Erfordernisse notwendig geworden.

Förderung des Holzbaus

Nach Aussage der Landesregierung ist der Holzbau ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einem klimaneutralen und nachhaltigen Gebäudebestand und wird vom Land mit der Holzbau-Offensive unterstützt. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg gilt diesbezüglich bundesweit bereits als die innovativste und ermöglicht einen umfangreichen Einsatz von Holz im Bauwesen. Bislang fehlten hier aber in der LBO die entsprechenden technischen Bestimmungen, insbesondere für den Brandschutz. Deshalb wurden in die neue VwV TB auch vier Musterrichtlinien der Bauministerkonferenz für Baden-Württemberg adaptiert, darunter die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise (Holzbau-Richtlinie – HolzBauRL) als Anlage A 2.2/BW2 der VwV TB. Diese enthält ergänzende Anwendungsregeln sowie insbesondere den Anhang „Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen in der Gebäudeklasse 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBO“. Sofern Bauteile und Anschlüsse den Regelungen der Holzbau-Richtlinie unter Beachtung dieser Anlage und Berücksichtigung der Leitdetails im Anhang zu dieser Anlage entsprechen, sind keine weiteren Anwendbarkeitsnachweise erforderlich. 

Dies stellt eine deutliche Entbürokratisierung und Erleichterung des Holzbaus dar, weil für eine große Zahl an Konstruktionen die brandschutztechnische Eignung bestätigt wird. Insbesondere ist damit auch eine Beurteilungsmöglichkeit für feuerbeständige Holzbauweisen bzw. Holzbau in den Gebäudeklassen 4 und 5 gegeben. Die Leitdetails als Anhang in Anlage A 2.2/BW2 der VwV TB BW geben erste konkrete Vorgaben für eine den bauordnungsrechtlichen Schutzzielen entsprechende Ausführung. Im Sinne einer Positivliste ergibt sich so ein Regelkatalog für die Beurteilung von Holzbauweisen im Genehmigungsverfahren. Gemäß dem Grundsatz für mögliche Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen sind zudem Varianten, mit denen das öffentlich-rechtliche Schutzniveau gleichermaßen zu erreichen ist, explizit zugelassen.

Änderungen bei den ABG – Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes

In Anlage A 3.2/BW1 werden mit der VwV TB BW die Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes gemäß Anhang 8 der MVV TB konkretisiert. Von großem Interesse für die Holzwerkstoffindustrie ist die hier enthaltene Abweichung gegenüber der bundesweiten Regelung bezüglich der Emissionsprüfungen ihrer Produkte. Hier heißt es: "An Holzwerkstoffe in Form von schlanken ausgerichteten Spänen (OSB) und kunstharzgebundene Spanplatten werden keine Anforderungen im Hinblick auf TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie VOC ohne Bewertungsmaßstäbe nach NIK (TVOC ohne NIK) gemäß Abschnitt 2.2.1.1. gestellt." Damit nimmt die Verwaltungsvorschrift aus Baden-Württemberg Bezug auf die erfolgreichen Klagen der Industrie.

Gültigkeitshinweis 

Die aktuelle VwV TB BW ist seit 1. Januar 2023 gültig und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Bauvorhaben müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung geltendem Recht entsprechen. Somit ist das Datum der Baugenehmigung maßgebend für die zugrunde zu legenden Regelungen. Die in der VwV TB BW festgelegten Regelungen müssen somit für alle ab 1. Januar 2023 genehmigten Bauvorhaben angewendet werden.

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