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Bauszene

Gericht kippt VOC-Anforderungen an Spanplatten

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) des Bundes wird in den Ländern umgesetzt, doch die darin enthaltene Prüfvorschrift für flüchtige organische Verbindungen (TVOC) bleibt juristisch umstritten. (update)

December 11, 2020

Am 28. Oktober 2020 veröffentlichte das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) das Papier „Stand der Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern“, aus dem hervorgeht, dass sich alle deutschen Bundesländer bezüglich der Umsetzung der Musterbauordnung 2016 und der MVV-TB im Umsetzungsprozess befinden. (Siehe Link im Anhang)

Inwieweit sich die, von natureplus seit Jahren aufmerksam begleitete und in die LBOs übertragene, Regelung in Anhang 8 der MVV-TB (Anforderungen an den baulichen Gesundheitsschutz - ABG) juristisch halten lässt, dass aufgrund der Gefahrenabwehr Anforderungen an die VOC-Emissionen aus bestimmten Baustoffen gestellt werden, ist nach einem neuen Urteil des VGH Ba-Wü fraglich geworden. Umstritten sind insbesondere die in Anhang 8 der MVV-TB und der entsprechenden LBOs genannten Holzwerkstoffe. Da manche Bezeichnungen missverständlich sein können, wurde seitens des DIBt für mit Holzschutzmitteln unbehandelte Produkte aus Holz klargestellt, dass für z.B. Sperrholz, Furnierholz und Holzfaser(dämm)platten sowie Holzprodukte wie Brettschichtholz, Kanthölzer und Furnierschichtholz eine VOC-Prüfung nicht erforderlich ist. Für OSB-Holzwerkstoffe und kunstharzgebundene Spanplatten gilt hingegen eine Nachweispflicht für VOC. Gegen diese Vorschrift wurde in Baden-Württemberg und Sachsen Klage eingereicht.

Das Urteil des VGH

In seinem Urteil vom 7. Oktober 2020 (Az. 8 S 2944/18) hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die zusätzlichen Anforderungen an VOC-Emissionen aus OSB- bzw. Spanplatten, welche in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Baden-Württemberg (VwV TB) festgelegt wurden, auch im Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt. Mit diesem Urteil ist der VGH der Entscheidung des Eilrechtsschutzverfahrens vom 10. Juli 2019 gefolgt (wir berichteten). In der Pressemitteilung hieß es damals, dass der VGH "Technische Baubestimmungen hinsichtlich VOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen für voraussichtlich nicht rechtens erklärt [hat]. Er hat daher den Anträgen von zwei Herstellern sog. OSB- bzw. Grobspanplatten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und die einer Musterverwaltungsvorschrift [der MVV-TB] entsprechende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums vom 20.12.2017 hinsichtlich bestimmter [...] Anforderungen an VOC-Emissionen (flüchtige organische Verbindungen) vorläufig außer Vollzug gesetzt.“ Mit dem nun ergangenen Urteil, das endgültig ist und gegen das keine Revision zugelassen wurde, ist der Anhang 8 der VwV TB mit zusätzlichen Anforderungen an VOC-Emissionen aus OSB bzw. Spanplatten endgültig zu entfernen, alle anderen Elemente der VwV TB sind von dieser Entscheidung ausgenommen und bleiben in Kraft.

Unklar blieb zunächst, welche weitere Auswirkungen dieser Entscheid hat. Gelten die VOC-Bestimmungen der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift nur für die Holzwerkstoffe (Spanplatten und OSB) nicht mehr, aber für andere im Innenraum verwendete Bauprodukte weiterhin? Das ist offenbar so. Das Gericht hat lediglich dem Antrag der Kläger stattgegeben, dass die Bestimmungen für ihre Produkte unwirksam sind. Aber die Begründung des Gerichts gilt grundsätzlich für die ganze Regelung (siehe unten). Wirkt sich dieses Urteil nun auch auf die entsprechenden LBOs und VwVs in den anderen Bundesländern aus? Diese Frage hat das oberste Landesgericht in Ba-Wü offen gelassen, indem es darauf verweist, dass diese für seine Entscheidung nicht maßgeblich gewesen seien. Immerhin könnten sich in den anderen Bundesländern aber Kläger auf diesen Entscheid stützen.

Nordrhein-Westfalen hat die umstrittene Anforderung mit Erlass vom 23.9.2019 von sich aus außer Kraft gesetzt. In Sachsen hat der Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren die Klage abgelehnt (Beschluss vom 11.02.2019, Az.: 1 B 454/18). Laut Einschätzung von Fachjuristen wollen andere Bundesländer die Entscheidung ihren Gerichten überlassen. Falls es auch in den noch bevorstehenden Hauptverfahren anderslautende Entscheidungen in den Ländern gibt, könnte es noch eine Klärung im Bundesverwaltungsgericht geben. Die Haltung der Behörden (DIBt, Umweltbundesamt) geht dahin, dass diese Entscheidung des VGH Ba-Wü allein für OSB und kunstharzgebundene Spanplatten und allein für Baden-Württemberg gilt. Fakt ist daher: Außer in Baden-Württemberg und NRW ist derzeit für OSB-Platten und kunstharzgebundene Spanplatten ein VOC-Nachweis erforderlich.

Begründung des Gerichts

Ausschlaggebend für die Gerichtsentscheidung in diesem Normenkontrollverfahren war die fehlende Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung: Auf die Landesbauordnung und damit auf das Ordnungsrecht gestützte "Technische Baubestimmungen setzen eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Nur möglichen Gefahren oder Risiken kann mit diesen Bestimmungen nicht begegnet werden." Die Beklagten (Landesbehörden) sowie das Deutsche Institut für Bautechnik und das Umweltbundesamt sowie diverse Fachgutachter hätten nicht belegen können, dass von VOC eine unmittelbare Gesundheitsgefahr und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies müsste eine (aus dem Einzelfall begründete) unmittelbare Gefahr oder eine (im Einzelfall regelmäßig zu erwartende) abstrakte Gefahr sein. Hier müsste eine Kausalbeziehung zwischen der regulierten Stoffgruppe und einer Gesundheitsschädigung nachweisbar sein, insbesondere auch in Bezug auf die dort angegebenen AgBB-Grenzwerte. Diese werden aber allgemein als Vorsorgewerte für den baulichen Gesundheitsschutz angesehen und nicht als toxikologisches Risiko. Auch die Unvereinbarkeit dieser Landesverordnung mit Europäischem Recht (Bauprodukten-VO), die von den klageführenden Firmen gesehen wurde, hat das Gericht nicht ausgeschlossen, allerdings sieht es hier immerhin geringe Chancen bei einer möglichen Konkretisierung der "gefährlichen Stoffe" als mögliche Rechtsgrundlage der Bundesländer. Anmerkung von natureplus: Natürlich läge der Königsweg in entsprechenden Ergänzungen der harmonisierten CE-Konformitätserklärungen auf europäischer Ebene. 

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